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   LG Frankfurt/Main, 27.10.2022 - 3-5 O 19/22   

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LG Frankfurt/Main, 27.10.2022 - 3-5 O 19/22 (https://dejure.org/2022,47563)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.10.2022 - 3-5 O 19/22 (https://dejure.org/2022,47563)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27. Oktober 2022 - 3-5 O 19/22 (https://dejure.org/2022,47563)
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  • LG Frankfurt/Main, 13.03.2009 - 5 O 57/06

    Spruchverfahren: Anspruch auf bare Zuzahlung aufgrund der Unangemessenheit eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.10.2022 - 5 O 19/22
    Die Kammer teilt der Ansicht des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.12.2008 WpÜG 2/08 a.a.O.) dass der Markttest beim übernahmerechtlichen Squeeze-out alle betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden zur Ermittlung der vollen Entschädigung ersetzt, zumal die Kammer (seit Kammerbeschluss vom 13.3.2009 - 3-05 O 57/06 - NZG 2009, 553 -, bestätigt von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.9.2010 - 5 W 57/09 - NZG 2010, 1141, verfassungsrechtlich nicht beanstandet von BVerfG Beschl. v. 26.4.2011 - 1 BvR 2658/10 - NZG 2011, 869 und zuletzt Beschluss vom 21.7.2022 - 3-05 O 57/21) auch im Spruchverfahren die Ansicht vertritt, dass vordringlich (im Anschluss BGH Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, Rn. 33 BeckRS 2016, 1088), der dem Börsenkurs bei der Verwertbarkeit grundsätzlich die Präferenz einräumt) die Höhe der Abfindung bzw. die Verschmelzungsrelation aus Kapitalmarktdaten ohne Rückgriff auf betriebswirtschaftliche Bewertungsmethoden ermittelt werden kann.

    Auch der Börsenkurs spiegelt aber die Einschätzung des Barwerts der künftigen Unternehmenserträge wider (vgl. OLG Stuttgart aaO; Kammerbeschluss vom 13.3.2009 - 3-05 O 57/06 - a.a.O.).

    Während eine fundamentalanalytische Unternehmensbewertung nur versucht, einen Preisbildungsprozess am Markt zu simulieren beruht der Börsenwert auf einem tatsächlichen Preisbildungsprozess, der sich aus einer Vielzahl realer Kauf- und Verkaufsentscheidungen der Marktteilnehmer zusammensetzt (Kammerbeschluss vom 13.3.2009 - 3-05 O 57/06 - a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O. m.w.Nachw.).

  • LG Frankfurt/Main, 15.11.2011 - 5 O 53/11

    Angemessenheitsvermutung beim übernahmerechtlichen Squeeze-out: Anforderungen an

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.10.2022 - 5 O 19/22
    Dass hier vom Gesetzgeber der Begriff der stimmberechtigten Aktien verwandt wurde, beruht darauf, dass der Gesetzgeber auch die Übertragung von stimmrechtslosen Vorzugsaktien über § 39a Abs. 1 S. 2 WpÜG erfassen wollte (ebenso für den Fall einer etwaigen Verletzung der Meldepflicht nach WpHG bereits Kammerbeschlüsse vom 15.11.2011 - 3-05 O 53/11 - BeckRS 2011, 26940 - und 19.2.2013 - 3-05 O 116/12 - und im Rechtszug folgend OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.01.2014 - WpÜG 3/13- BeckRS 2014, 4650).

    Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 15.11.2011 - 3-05 O 53/11 (aaO) und gebilligt vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main in der Beschwerdeentscheidung (Beschluss vom 21.05.2012 - WpÜG 10/11 - BeckRS 2012, 12084) ausgeführt, die auf der.

    Im Rahmen dieser Vorschrift, die den Bieter von der Angebotspflicht des § 35 Abs. 1 WpÜG befreit, sofern er die Kontrolle über die Zielgesellschaft "auf Grund eines Übernahmeangebots" erworben hat, ist ganz überwiegend anerkannt, dass "auf Grund" nicht als Kausalitätserfordernis, sondern als bloß sachlich-zeitliche Begrenzung zu verstehen ist mit der Folge, dass derjenige kein Pflichtangebot abgeben muss, der parallel zu einem Übernahmeangebot durch einen privaten Paketerwerb die Kontrollschwelle erreicht oder überschreitet (Kammerschluss 15.11.2011 - 3-05 O 53/11 aaO mwN).

  • BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.10.2022 - 5 O 19/22
    Die Kammer teilt der Ansicht des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.12.2008 WpÜG 2/08 a.a.O.) dass der Markttest beim übernahmerechtlichen Squeeze-out alle betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden zur Ermittlung der vollen Entschädigung ersetzt, zumal die Kammer (seit Kammerbeschluss vom 13.3.2009 - 3-05 O 57/06 - NZG 2009, 553 -, bestätigt von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.9.2010 - 5 W 57/09 - NZG 2010, 1141, verfassungsrechtlich nicht beanstandet von BVerfG Beschl. v. 26.4.2011 - 1 BvR 2658/10 - NZG 2011, 869 und zuletzt Beschluss vom 21.7.2022 - 3-05 O 57/21) auch im Spruchverfahren die Ansicht vertritt, dass vordringlich (im Anschluss BGH Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, Rn. 33 BeckRS 2016, 1088), der dem Börsenkurs bei der Verwertbarkeit grundsätzlich die Präferenz einräumt) die Höhe der Abfindung bzw. die Verschmelzungsrelation aus Kapitalmarktdaten ohne Rückgriff auf betriebswirtschaftliche Bewertungsmethoden ermittelt werden kann.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschl. v. 26.4. 2011 - 1 BvR 2658/10 - NZG 2011, 869) verdient von Verfassung wegen eine auf fundamentalanalytischen Methoden beruhende Wertermittlung weder im Allgemeinen noch bei der Ermittlung höherer Ergebnisse im Einzelfall den Vorrang vor einer marktorientierten Wertermittlung anhand von Börsenwerten.

  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.10.2022 - 5 O 19/22
    Die Kammer teilt der Ansicht des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.12.2008 WpÜG 2/08 a.a.O.) dass der Markttest beim übernahmerechtlichen Squeeze-out alle betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden zur Ermittlung der vollen Entschädigung ersetzt, zumal die Kammer (seit Kammerbeschluss vom 13.3.2009 - 3-05 O 57/06 - NZG 2009, 553 -, bestätigt von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.9.2010 - 5 W 57/09 - NZG 2010, 1141, verfassungsrechtlich nicht beanstandet von BVerfG Beschl. v. 26.4.2011 - 1 BvR 2658/10 - NZG 2011, 869 und zuletzt Beschluss vom 21.7.2022 - 3-05 O 57/21) auch im Spruchverfahren die Ansicht vertritt, dass vordringlich (im Anschluss BGH Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, Rn. 33 BeckRS 2016, 1088), der dem Börsenkurs bei der Verwertbarkeit grundsätzlich die Präferenz einräumt) die Höhe der Abfindung bzw. die Verschmelzungsrelation aus Kapitalmarktdaten ohne Rückgriff auf betriebswirtschaftliche Bewertungsmethoden ermittelt werden kann.

    Der Börsenkurs - auch ggf. im Freiverkehr - reflektiert den größtmöglichen Konsens zwischen den Marktteilnehmern über den Wert der Aktie (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09, juris Rn. 54 ff., 56), weil gewöhnliche Marktteilnehmer regelmäßig die Börse als Ort des Handelns, als Handelsplatz (vgl. § 2 Abs. 5 BörsG) nutzen (und nicht den außerbörslichen Handel), wenn die Börse den Handel mit der betroffenen Aktie möglich macht, und weil der Börsenkurs den Ausgleich von Angebot und Nachfrage reflektiert.

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.10.2022 - 5 O 19/22
    Die Kammer teilt der Ansicht des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.12.2008 WpÜG 2/08 a.a.O.) dass der Markttest beim übernahmerechtlichen Squeeze-out alle betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden zur Ermittlung der vollen Entschädigung ersetzt, zumal die Kammer (seit Kammerbeschluss vom 13.3.2009 - 3-05 O 57/06 - NZG 2009, 553 -, bestätigt von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.9.2010 - 5 W 57/09 - NZG 2010, 1141, verfassungsrechtlich nicht beanstandet von BVerfG Beschl. v. 26.4.2011 - 1 BvR 2658/10 - NZG 2011, 869 und zuletzt Beschluss vom 21.7.2022 - 3-05 O 57/21) auch im Spruchverfahren die Ansicht vertritt, dass vordringlich (im Anschluss BGH Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, Rn. 33 BeckRS 2016, 1088), der dem Börsenkurs bei der Verwertbarkeit grundsätzlich die Präferenz einräumt) die Höhe der Abfindung bzw. die Verschmelzungsrelation aus Kapitalmarktdaten ohne Rückgriff auf betriebswirtschaftliche Bewertungsmethoden ermittelt werden kann.
  • BGH, 24.09.1984 - II ZR 256/83

    Wirksamkeit einer Abfindungsklausel nach dem Buchwert

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.10.2022 - 5 O 19/22
    Der in einem fundamentalanalytischen Verfahren ermittelte Unternehmenswert stellt den - lediglich theoretischen - Wert dar, wie er bei einem Verkauf des Unternehmens als Einheit erzielt werden könnte (vgl. BGH, WM 1984, 1506; OLG Stuttgart a.a.O.; Hüttemann, ZGR 2001, 454, 466).
  • OLG Frankfurt, 09.12.2008 - WpÜG 2/08

    Übernahmerechtliches Squeeze-out: Vermutung der Angemessenheit der Abfindung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.10.2022 - 5 O 19/22
    Auch unter Berücksichtigung, dass das Erreichen oder Überschreiten der 90 % Grenze als Markttest für die Angemessenheit des Angebots anzusehen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 09.12.2008 - WpÜG 2/08 - NJW 2009, 375) spricht hier nicht gegen die Berücksichtigung von Erwerben zum Angebotspreis oder darunter außerhalb des Angebots in engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Angebot, insbesondere wenn der Erwerb von einem Großaktionär erfolgt.
  • LG Frankfurt/Main, 13.03.2009 - 5 O 328/08

    Squeeze-Out bei der Aktiengesellschaft: Berechnung der Antragsschwelle;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.10.2022 - 5 O 19/22
    Bei der beantragten Übertragung für die Angemessenheit der Abfindung kann sich die Antragstellerin auf die gesetzliche Vermutung berufen, dass der Preis des Angebots von EUR 43, 00 je Stückaktie auch im Rahmen der Aktienübertragung nach § 39a Abs. 1 WpÜG durch Gerichtsbeschluss ein angemessener Preis ist, wobei grundsätzlich die Vermutung einer marktpreisorientierten Angemessenheitsvermutung nicht zu beanstanden ist (vgl. bereits Kammerbeschluss vom 13.3.2009 - 3-05 O 328/08 - AG 2009, 421; sowie im Einzelnen: Stöwe - Der Übernahmerechtliche Squeeze-out -, Europ. Hochschulschriften Bd./Vol. 4628, S. 63 ff, 97 ff m.w.Nachw.).
  • OLG Frankfurt, 21.05.2012 - WpÜG 10/11

    Zuständiges Gericht für Antrag nach § 39 a I WpÜG (übernahmerechtlicher

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.10.2022 - 5 O 19/22
    Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 15.11.2011 - 3-05 O 53/11 (aaO) und gebilligt vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main in der Beschwerdeentscheidung (Beschluss vom 21.05.2012 - WpÜG 10/11 - BeckRS 2012, 12084) ausgeführt, die auf der.
  • LG Frankfurt/Main - 5 O 57/21 (anhängig)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ISRA Vision AG: Bestellung des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.10.2022 - 5 O 19/22
    Die Kammer teilt der Ansicht des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.12.2008 WpÜG 2/08 a.a.O.) dass der Markttest beim übernahmerechtlichen Squeeze-out alle betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden zur Ermittlung der vollen Entschädigung ersetzt, zumal die Kammer (seit Kammerbeschluss vom 13.3.2009 - 3-05 O 57/06 - NZG 2009, 553 -, bestätigt von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.9.2010 - 5 W 57/09 - NZG 2010, 1141, verfassungsrechtlich nicht beanstandet von BVerfG Beschl. v. 26.4.2011 - 1 BvR 2658/10 - NZG 2011, 869 und zuletzt Beschluss vom 21.7.2022 - 3-05 O 57/21) auch im Spruchverfahren die Ansicht vertritt, dass vordringlich (im Anschluss BGH Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, Rn. 33 BeckRS 2016, 1088), der dem Börsenkurs bei der Verwertbarkeit grundsätzlich die Präferenz einräumt) die Höhe der Abfindung bzw. die Verschmelzungsrelation aus Kapitalmarktdaten ohne Rückgriff auf betriebswirtschaftliche Bewertungsmethoden ermittelt werden kann.
  • OLG Frankfurt, 28.01.2014 - WpÜG 3/13

    Anfechtung eines landgerichtlichen Squeeze-out-Beschluss nach § 39 a WpÜG

  • LG Frankfurt/Main, 19.02.2013 - 5 O 116/12

    Squeeze-out-Verfahren: Berechnung der für einen Markttest erforderlichen

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